Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TAS Planungsgesellschaft mbH (im folgenden TAS genannt)
für vereinbarte Dienstleistungen
1 Allgemeines
1.1 Die TAS erbringt Dienstleistungen in Form von Projektmanagement für Neu- und Umbaumaßnahmen sowie Großreparaturen und Anlagenstillständen in
chemischen und petrochemischen Anlagen.
1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber werden nur nach schriftlicher Zustimmung anerkannt.
1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der TAS oder der von ihr eingeschalteten beauftragten Personen sind nur dann bindend, wenn sie von der TAS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
2 Durchführung des Auftrages
2.1 Die von der TAS angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei der TAS üblichen Handhabung.
2.2 Der Umfang der Arbeiten der TAS wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, werden sich die Parteien bemühen, diese schriftlich festzulegen. Sollte das vorab nicht möglich sein, sind erbrachte Zusatzleistungen dennoch zu vergüten. Auch hat der Auftraggeber in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag unter Einschluss der notwendigen Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Er hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
2.3 Mit Übergabe und Abnahme der das Projekt abschließenden Dokumente an den Auftraggeber gelten die vertraglichen Leistungen der TAS als erbracht
und abgeschlossen.
3 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
3.1 Die von der TAS angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Sofern die TAS eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen nachzuweisenden Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % des aufgrund dieses Vertrages rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt höchstens 5 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gilt die Regelung in Ziffer 5.
3.3 Setzt der Auftraggeber der TAS während des Verzuges eine angemessene Nachfrist und lässt die TAS diese Frist aus von ihr zu vertretenden Gründen verstreichen, oder wird der TAS die Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der in Ziffer 3.2 bestimmten Verzugsentschädigung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistung der TAS umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage sowie Teilbereiche derselben wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die TAS keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
4.2 Die Gewährleistungspflicht der TAS ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf die Herbeiführung dieser Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d.h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der TAS unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.3 Eine Haftung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt die TAS nur, wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaft erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
4.4 Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darstellt, auf einem von der TAS zu vertretenden Umstand, so haftet die TAS für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur je Auftrag bis zu einem Betrag von maximal der Höhe des vereinbarten Preises pro Einzelauftrag
4.5 Leistungen nach AtomG bzw. im Zusammenhang mit Radioaktivität werden nicht erbracht. Jede Haftung der TAS für Schäden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit energiereichen, ionisierenden Strahlen stehen, ist ausgeschlossen.
4.6 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2, i.V.m. § 476a) BGB bleiben unberührt.
4.7 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 4.4 und 4.5 gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der TAS sowie der von TAS beauftragten Personen.
5 Ausschluss weitergehender Haftung und Ansprüche
5.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie über die in Ziffern 3.2, 3.3, 4.2 bis 4.7 von der TAS übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen, es sei denn, es wird in Fällen des Vorsatzes oder bei der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der
Mitarbeiter der TAS sowie der von ihr eingeschalteten Nachunternehmer.
5.2 Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Verrechenbarkeit von Leistungen
6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die über Angebot und Bestellung vereinbarten Verrechnungssätze, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.
6.2 Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von TAS gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die TAS damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. Bei Zahlungsverzug über den Zeitpunkt des in der 1. Mahnung genannten Fälligkeitsdatums hinaus kann der Auftragnehmer den gesamten Restbetrag sofort in Rechnung stellen und die Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungen einstellen.
6.3 Die Entgelte sind sofort nach Rechnungslegung, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung ausgedruckten Termin zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Bei späterer Zahlung können für den offenen Rechnungsbetrag Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Geldeingang in Höhe von 2 % über EURIBOR in Rechnung gestellt werden.
6.4 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5 Beanstandungen der Rechnungen der TAS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich
begründet mitzuteilen.
6.6 Wenn auch der Auftragnehmer den Auftraggeber mit der Lieferung von Dienstleistungen oder Produkten beauftragt hat, gilt als vereinbart, dass die Leistungen im Wechselverhältnis erbracht und bis zur Höhe des größeren Auftragswertes verrechnet werden können, wobei hierbei die Summe aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und noch nicht abgeschlossenen Verträge angerechnet wird. Das betrifft auch Gewährleistung und Haftung.
6.7 Preise können auf der Basis eines anerkannten Preisindex des Statistischen Bundesamtes erstmals nach 1 Jahr und danach jederzeit der Kostenentwicklung angepasst werden, ohne dass die eine Vertragsänderung darstellt. Bezugsbasis sind das erste Vertragsjahr und die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Inflationsraten.
7 Geheimhaltung und Datenschutz
7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der TAS zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die TAS Abschriften zu ihren Akten nehmen.
7.2 Die TAS, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten beauftragten Personen dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihr bzw. ihnen bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
7.3 Die TAS verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen der Anlage zu § 6 BDSG hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Frankfurt am Main, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen. Dies gilt insbesondere im Mahnverfahren.
8.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Kelkheim, der Sitz der TAS.
8.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
9 Geltungsbereich und Sonstiges
9.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24 AGB Gesetz sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
9.2 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 9.1 bezeichneten Personenkreis des § 24 AGB Gesetz an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
➢ Die von der TAS angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich
➢ Die Begrenzung der Schadensersatzansprüche in Ziffer 3.2 gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen der TAS
➢ Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen der Ziffern 4.4 und 4.5 gelten nicht im Falle zugesicherter Eigenschaften gemäß §§ 463, 480, 635 BGB und nicht im Falle einer Schadensverursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
9.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.

