Whistleblowing

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Bedeutung und Einrichtung interner Meldekanäle

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie. Sein Ziel ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Es verbietet jegliche Repressalien gegen diese Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldungen von Missständen einzurichten.
Diese Meldekanäle stehen bei der TAS allen Mitarbeitenden sowie den Leiharbeitnehmenden
offen. Folgende Verstöße können darüber gemeldet werden:
• Verstöße gegen Strafvorschriften
• Verstöße gegen Normen, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen
• Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte (z. Bsp. zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produkt- und Verkehrssicher-heit, Beförderung gefährlicher Güter, Umwelt- und Strahlenschutzes uvm.)

Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht!

Meldekanäle bei der TAS, die in diesem Sinne genutzt werden können, sind:
1. Email:
     whistleblower@tas-plan.de

2. Telefonisch:
     +49 6190 97557-13

3. Postweg:
     TAS Planungsgesellschaft mbH
     – Hinweisgeber –
     Schulstr. 43A
     65895 Hattersheim

Hinweise können auch anonym abgeben werden, soweit es der gewählte Meldekanal zulässt. Die Identität des Hinweisgebers sowie weiterer in den gemeldeten Verstoß involvierter Personen wird vertraulich behandelt und nur den zur Entgegennahme der Meldung („Meldestellen-Beauftragte/r“) sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen offengelegt.

Neben den oben genannten internen Meldestellen existieren externe Meldestellen, an die sich der Hinweisgebende ebenfalls wenden kann, z. Bsp. beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder beim Bundeskartellamt. Das HinSchG schützt den Hinweisgebenden ebenfalls bei einer Information über Verstöße an die Öffentlichkeit (Presse, Social Media), allerdings nur dann, wenn sie sich zuvor erfolglos an eine externe Meldestelle gewendet haben.